Onlineplattform Coinleader – Vorsicht!

Seitens der Onlinehandelsplattform Coinleader werden unter der Domain coinleader.cc u. a.

  • der Handel mit Kryptowährungen
angeboten.

Die vorgenannten Geschäfte sind hochrisikoreich und es besteht ein Totalverlustrisiko.
Mehr über Rechtsanwalt Alexander Engelhard


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Die Rechtsanwaltskanzlei Engelhard, Busch & Partner kann jederzeit telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Wenn Sie es wünschen, können Sie hierzu auch unser Kontaktformular nutzen und Ihr Problem kurz schildern.

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Hohe Risiken bei Anlagen in Kryptowährungen bei Coinleader

Beim Kauf von Kryptowährungen bestehen hohe Risiken.

Kryptowährungen können z. B. zum einen verloren gehen oder auch gestohlen werden, etwa auch durch Fehlfunktionen von Computern.

Ein wesentliches Risiko bei Anlagen in Kryptowährungen besteht darüber hinaus in Wertschwankungen. Europäische Aufsichtsbehörden, wie die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) oder etwa auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnen ausdrücklich vor Anlagen in Kryptowährungen und einem möglichen Totalverlust. Die Kryptowährungen sind auch nicht durch einen realen Wert gedeckt. Weiterhin kann ein Einstieg von Spekulanten, die Kryptowährungen nicht als Zahlungsmittel erwerben, zu erheblichen Kursschwankungen und Blasen führen, was erhebliche Verluste nach sich ziehen kann.


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Hinweise zu Coinleader

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Wer die Betreibergesellschaft der Handelsplattform Coinleader sein soll, ist dem Internetauftritt der Firma Coinleader nicht zu entnehmen.

Im Rahmen der Homepage ist davon die Rede, dass die Firma unter folgender Adresse eine Niederlassung hätte:
43 Vicarage Lane, London, E66DG United Kingdom

Ein rechtsverbindliches Impressum, dem zu entnehmen wäre, wer die vertretungsberechtigen Organe der Betreibergesellschaft und der Firma Coinleader sind, findet sich im Rahmen des Internetauftritts nicht.

Die Firma Coinleader verfügt über keine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Deutschland über die Handelsplattform coinleader.cc die vorgenannten Handelsgeschäfte anzubieten. Sie verstößt damit gegen das Kreditwesengesetz (KWG) und handelt unerlaubt.

Warnhinweise der Aufsichtsbehörden

zur Plattform Coinleader

Warnung der englischen Finanzmarktaufsicht (FCA)

Die englische Finanzmarktaufsicht (FCA) warnte mittlerweile am 15.09.2023 vor Geschäften mit der Firma Coinleader und stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die entsprechende Firma über keine Erlaubnis der FCA verfügen würde, in England Finanzdienstleistungen zu erbringen oder über die Handelsplattform Finanzprodukte anzubieten.

Anleger sollten deshalb Vorsicht walten lassen.